AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen (Verkaufs- und Lieferbedingungen)
Der Sodiaal Deutschland GmbH
I. Geltungsbereich
Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für den Verkauf von Käse und anderer Molkereiprodukte an Unternehmen im Sinne von § 14 BGB. Wir verkaufen ausschließlich zu den nachstehenden Geschäftsbedingungen. Einkaufsbedingungen des Käufers verpflichten uns auch dann nicht, wenn wir Ihnen nicht nochmals nach Eingang bei uns ausdrücklich widersprechen.
II. Lieferbedingungen
1. Die Lieferung versteht sich DDP, sofern nichts anderes vereinbart worden ist. Bei Lieferung ab Werk erfolgt der Abschluss einer Versicherung gegen Transportschäden/Transportverluste nur auf ausdrückliches Verlangen des Käufers und auf dessen Kosten.
2. Ist Lieferung frei Rampe des Warenempfängers (Bestimmungsort) vereinbart, hat der Käufer sämtliche Vorkehrungen zu treffen, dass die Ware am Bestimmungsort ohne Verzögerung entladen werden kann. Die Entladung erfolgt auf Kosten und Risiko des Bestellers. Kann eine Entladung nicht erfolgen, weil geeignete Vorrichtungen nicht vorhanden oder empfangsberechtigte Personen zu vereinbarten oder geschäftsüblichen Lieferzeiten nicht anwesend sind, gehen daraus entstehende Kosten zu Lasten des Käufers.
3. Die Ware wird von uns branchenüblich verpackt und ausgeliefert. Transport- und alle sonstigen Verpackungsmittel nach Maßgabe des Verpackungsgesetzes werden nicht zurückgenommen, ausgenommen Paletten.
4. Wir sind berechtigt, Teillieferungen durchzuführen, wenn dies für den Käufer zumutbar ist. Mehrkosten hat der Käufer nicht zu tragen, es sei denn, dass er ihr Entstehen zu vertreten hat.
5. Höhere Gewalt und sonstige unvorhersehbare, unverschuldete und unvermeidbare Umstände (z. B. Streik, Aussperrung oder mangelhafte Lieferbereitschaft unserer Vorlieferanten), die die Erfüllung des Vertrags ganz oder teilweise, dauernd oder vorübergehend unmöglich machen, verlängern die Lieferzeit angemessen. Entfallen die Leistungshindernisse nicht innerhalb von zwei (2) Monaten, so kann jeder Vertragspartner vom Vertrag zurücktreten. Ein Anspruch auf Schadenersatz ist ausgeschlossen.
6. Geraten wir mit unserer Lieferung in Verzug, muss uns der Käufer eine angemessene Nachfrist zur Lieferung setzen. Nach Ablauf dieser Nachfrist kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten, falls die Ware nicht bis zum Ablauf der Frist versandbereit gemeldet worden ist. In diesem Fall ist der Käufer auch zur Abnahme von Teilmengen verpflichtet, soweit diese noch innerhalb der Nachfrist geliefert werden können.
7. Falls der Käufer berechtigt ist, Schadenersatz wegen Pflichtverletzung von uns zu verlangen, beschränkt sich unsere Haftung auf denjenigen Schaden, der für uns unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände voraussehbar war.
8. Die von uns dem Käufer überlassenen speziellen Transportbehälter wie z. B. Kannen, Flaschen usw. bleiben unser Eigentum. Sie sind vom Käufer nach zweckbestimmtem Gebrauch unverzüglich und im einwandfreien Zustand an uns zurückzugeben. Einwegverpackungen werden nicht zurückgenommen.
III. Preise
Soweit nicht ausdrücklich ein Preis vereinbart worden ist, gilt unsere zum Zeitpunkt der Bestellung gültige Preisliste. Unsere Preise verstehen sich mangels besonderer Vereinbarung verladen ab Werk, ggf. zzgl. Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe.
IV. Zahlung
1. Unsere Rechnungen sind zahlbar 5 Tage nach Rechnungsdatum rein netto, soweit nicht abweichende Zahlungsbedingungen vereinbart sind. Mit Ablauf der Zahlungsfrist gerät der Käufer automatisch in Verzug, ohne dass es einer Mahnung bedarf.
2. Der Käufer kann uns ein SEPA-Basislastschrift-Mandat erteilen. Der Einzug der Lastschrift erfolgt am auf der Rechnung angegebenen Fälligkeitstag. Fällt dieser Tag auf ein Wochenende/einen Feiertag, so gilt der nächste Werktag als Fälligkeitstag. Die Frist für die Vorabankündigung (Pre-Notification) wird auf 3 Tage verkürzt. Der Käufer sichert zu, für die Deckung des Kontos zu sorgen. Die Kosten, die aufgrund von Nichteinlösung oder Rückbuchung der Lastschrift entstehen, gehen zu Lasten des Käufers, solange diese nicht durch uns verursacht wurden.
3. Gutschriften über Wechsel und Scheck erfolgen vorbehaltlich des Eingangs mit Wertstellung des Tages, an dem wir über den Gegenwert verfügen können. Spesen und Kosten gehen zu Lasten des Käufers.
4. Von uns bestrittene oder nicht rechtskräftig festgestellte Gegenforderungen berechtigen den Kunden weder zu Zurückbehaltung noch zur Aufrechnung. Soweit der Besteller befugt ist, einen Sicherungseinbehalt oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen, sind wir berechtigt, den einbehaltenen Betrag durch eine Bankbürgschaft abzulösen.
5. Wir sind berechtigt, Forderungen aus Lieferungen und Leistungen zu Finanzierungszwecken abzutreten.
6. Kommt der Kunde mit einer Zahlung in Verzug, so werden alle anderen Forderungen zwischen den Parteien sofort zur Zahlung fällig, ohne dass es einer gesonderten Inverzugsetzung bedarf.
7. Bei Überschreitung des Zahlungszieles sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen. Wir haben darüber hinaus Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40,00 Euro sowie auf Übernahme etwaiger, darüberhinausgehender Verzugskosten, insbesondere Mahn- und Inkassokosten, durch den Käufer. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt davon unberührt.
8. Unsere Vorleistungspflicht entfällt, wenn für uns erkennbar wird, dass unser Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird. Dies gilt nicht, wenn der Käufer die Gegenleistung bewirkt oder Sicherheit leistet (§ 321 BGB). Kommt der Käufer in angemessener Frist unserer Aufforderung zur Zahlung oder Stellung einer Sicherheit Zug um Zug gegen unsere Leistung nicht nach, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz zu fordern. Wir sind außerdem berechtigt, unsere Rechte aus Ziffer VI. (Eigentumsvorbehalt) geltend zu machen.
9. Mit befreiender Wirkung können Zahlungen nur auf das von uns angegebene Konto geleistet werden. Dritte Personen sind zum Inkasso nur dann befugt, wenn diese eine schriftliche Inkassovollmacht oder eine von uns ordnungsgemäß quittierte Rechnung vorlegen.
V. Mängelrügen
1. Erkennbare und offensichtliche Mängel sind unverzüglich zu rügen, und zwar spätestens am dritten Tag nach der Anlieferung.
2. Weist die von uns gelieferte Ware Mängel auf, kann der Käufer die Lieferung mangelfreier Ware verlangen. Kommen wir dieser Forderung nicht innerhalb von einer Woche nach, ist der Käufer berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten.
3. Die mangelbehaftete Ware ist auf unsere Kosten an uns zurückzusenden, es sei denn, dass wir ausdrücklich darauf verzichten. In diesem Fall ist sie auf unsere Kosten zu vernichten.
4. Ist streitig, ob die gelieferte Ware Mängel hinsichtlich der Vertragskonformität und/oder aus Gründen der Lebensmittelsicherheit aufweist, wird diese Streitfrage durch die muva Kempten (akkreditiertes Prüflabor, www.muva.de) entschieden. Die Entscheidung der muva ist für beide Seiten verbindlich. Die Kosten der Einschaltung der muva tragen beide Seiten je zur Hälfte.
VI. Eigentumsvorbehalt
1. Die gelieferte Ware bleibt unser Eigentum bis zur Zahlung sämtlicher Forderungen, insbesondere aus einer Saldoforderung, die uns aus den Geschäftsverbindungen mit dem Käufer zustehen und bis zur endgültigen Einlösung sämtlicher in Zahlung gegebener Schecks und Wechsel, auch wenn der Kaufpreis für eine besondere Forderung bezahlt ist.
2. Der Käufer darf die Ware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr weiterveräußern, so lange er nicht in Verzug ist.
3. Der Käufer tritt die ihm aus der Weiterveräußerung unserer Ware entstehenden Forderungen, einschließlich Mehrwertsteuer an uns ab. Nimmt der Käufer aus der Weiterveräußerung entstehende Forderungen in ein mit seinem Abnehmer bestehendes Kontokorrentverhältnis auf, so ist die Kontokorrentforderung in voller Höhe an uns abgetreten. Nach erfolgter Saldierung tritt an ihre Stelle der anerkannte Saldo, bei Beendigung des Kontokorrentverhältnisses der Schlusssaldo.
4. Die Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für uns als Hersteller i. S. von § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware i. S. von Ziffer 1.
5. Von einer Pfändung, einer Globalzession oder einer Beeinträchtigung unserer Rechte durch Dritte hat uns der Käufer unverzüglich zu benachrichtigen.
6. Bei Verzug des Käufers haben wir das Recht, die von uns gelieferte Ware in Besitz zu nehmen. Der Käufer gestattet uns schon jetzt die Wegnahme; er ist verpflichtet, uns die Inbesitznahme unserer Ware, wo immer sie gelagert ist, zu ermöglichen. Der Käufer ist ferner verpflichtet, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
7. Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen um mehr als 10 %, so sind wir auf Verlangen des Käufers verpflichtet, Sicherheit nach unserer Wahl freizugeben.
8. Der Käufer ist berechtigt, die uns abgetretenen Forderungen bis zu unserem jederzeit zulässigen Widerruf einzuziehen. Von diesem Widerrufsrecht werden wir nur Gebrauch machen, wenn der Käufer seine Verpflichtungen aus diesem Vertrag verletzt, insbesondere in Verzug gerät.
9. Auf unser Verlangen ist der Käufer verpflichtet, seine Abnehmer unverzüglich von der Abtretung zu unterrichten, sofern wir nicht selber gegenüber seinen Abnehmern die Abtretung aufdecken. Der Käufer ist darüber hinaus verpflichtet, uns die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen zu übergeben.
VII. Stammdatenänderung des Käufers
Alle Kundendatenänderungen müssen uns mindestens 15 Arbeitstage vor deren Inkrafttreten bekannt gegeben werden.
VIII. Erfüllungsort und Gerichtsstand, anwendbares Recht, salvatorische Klausel
1. Erfüllungsort und Gerichtsstand, auch für Wechsel- u. Scheckklagen ist ausschließlich Kempten. Wir sind jedoch berechtigt, beim Gerichtsstand des Vertragspartners bzw. Bestellers zu klagen. Es gilt das deutsche Recht unter Ausschluss der Bestimmungen des UN-Übereinkommens über internationale Warenkaufverträge (CISG), allerdings stets nach Maßgabe des Inhalts dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
2. Die vollständige oder teilweise Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Vertragsbestimmungen nicht.